Waffen- und Messerkontrollen am Bahnhof Plön
17.08.2026, 18:27 Uhr
Von:
Lotta Schneider
der reporter Plön/Preetz
Einsatzkräfte des Polizeireviers Plön sowie des 2. Polizeireviers Kiel haben am Bahnhof Plön rund 130 Bahn- und Busreisende nach Waffen und Messern kontrolliert. Dabei konnten diverse Verstöße festgestellt werden.
Am Donnerstag, 13. August 2026 begannen gegen 15 Uhr die gemeinsamen Kontrollen am Bahnhof Plön. Ziel war die Überprüfung des Mitführverbots von Waffen und Messern jeglicher Art im öffentlichen Personennahverkehr.
Die Beamten kontrollierten am Plöner Bahnhof rund 130 Personen und hielten sie zu diesem Zwecke kurzfristig an. Dabei stellten sie insgesamt 23 Messer und einen Teleskopschlagstock fest.
Bei vier festgestellten Messern handelt es sich um sogenannte Einhandmesser, bei welchen das Führen in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt ist. Es wurden insgesamt 19 Ordnungswidrigkeitsanzeigen nach der Landesverordnung sowie nach dem Waffengesetz gefertigt.
Des Weiteren stellten die kontrollierenden Einsatzkräfte einen E-Roller sicher, bei welchem der Verdacht besteht, dass dieser zuvor entwendet worden war. Die Einsatzkräfte leiteten ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein.
Die Kontrollen und die damit einhergehende Polizeipräsenz wurden durch die Reisenden positiv aufgenommen.
Gegen 19.30 Uhr waren die Maßnahmen beendet. An dem Einsatz beteiligten sich Beamtinnen und Beamte des Polizeireviers Plön sowie des 2. Polizeireviers Kiel.
Die Kontrollmaßnahmen dienen der Reduzierung der Gewaltkriminalität sowohl in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs sowie im Bereich der Bahnhöfe und Haltestellen.
Das Verbot des Mitführens von Waffen und Messern jeglicher Art im öffentlichen Personennahverkehr ist am 23. Dezember 2024 per Landesverordnung für Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Analog wurde ein solches Mitführverbot im Personenfernverkehr am 31. Oktober 2024 in das Waffengesetz aufgenommen. Bei Verstößen gegen das Mitführverbot handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten.
Es gibt unter engen Voraussetzungen Ausnahmen vom Mitführverbot. Zulässig ist das nicht zugriffsbereite Mitführen erlaubnisfreier Messer. Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass mehr als drei Handgriffe vonnöten sind, um auf das Messer zugreifen zu können. Wer zum Beispiel aus beruflichen Gründen in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Messer mitführen muss, der sollte für den Transport ein verschlossenes Behältnis nutzen. Dieses Behältnis sollte wiederum in einer Tasche oder einem Rucksack verstaut sein.